Umgang mit Pflichtverletzungen
Zivis müssen im Rahmen von Zividiensteinsätzen die für sie geltenden Regeln des Zivildienstrechts einhalten. Verstösst ein Zivi im Rahmen eines Zivildiensteinsatzes gegen diese Pflicht, so reagiert das Bundesamt ZIVI konsequent und führt ein Disziplinarverfahren durch. Der Zivi kann zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen («Gewährung des rechtlichen Gehörs»). Kann ein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden, erlässt das Bundesamt ZIVI einen Disziplinarentscheid: Je nach Schwere des Verschuldens ergeht eine Disziplinarmassnahme in Form eines Verweises oder einer Busse von bis zu 2000 Franken.
Besteht ein begründeter Anfangsverdacht, dass das pflichtwidrige Verhalten eines Zivis den Straftatbestand Zivildienstversäumnis oder Zivildienstverweigerung erfüllt, reicht das Bundesamt ZIVI gegen ihn Strafanzeige ein. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Beachtenswert: Auch gegen Einsatzbetriebe ergreift das Bundesamt ZIVI bei gesetzwidrigem Verhalten Massnahmen, etwa durch Entzug der Anerkennung als Einsatzbetrieb. Disziplinarverfahren gegen Einsatzbetriebe sind im Gesetz zwar nicht vorgesehen, denn sie befinden sich – im Unterschied zu den Zivis, die der Zivildienstpflicht unterstehen – selber nicht in einem besonderen Rechtsverhältnis. Bei Verdacht auf ein strafbares Verhalten – etwa im Fall von EO-Betrug – erstattet das ZIVI jedoch auch gegen Einsatzbetriebe Strafanzeige bei den zuständigen kantonalen Stellen.